Das Ein­maleins des Grun­der­werbs

Beim Kauf von Bauland bere­its frühzeitig Risiken ver­mei­den

(djd). Wer sich den Traum von den eige­nen vier Wän­den erfüllen will, benötigt zunächst ein­mal geeigneten Grund und Boden. Beim Erwerb eines Grund­stücks muss der kün­ftige Bauherr einiges beachten:

– Nicht auf jedem Grund­stück lässt sich jeder Bauwun­sch real­isieren. Selbst auf soge­nan­ntem bau­reifen Land ist nicht jede Maß­nahme zuläs­sig. Infor­ma­tio­nen zu den Bebau­ungsmöglichkeiten etwa im Rah­men eines Bebau­ungs­planes gibt es beim zuständi­gen Bauamt der Gemeinde.

– Jeder Bauherr sollte sich im Vor­feld über die His­to­rie und Gegeben­heiten rund um das gewün­schte Grund­stück informieren. Gespräche mit den Nach­barn kön­nen hier sehr auf­schlussre­ich sein, ins­beson­dere wenn diese erst vor kurzem gebaut haben. Frühere gewerbliche Nutzun­gen oder die Nähe zu einer ehe­ma­li­gen Deponie kön­nen das Risiko von Alt­las­ten bergen, selbst wenn sich diese nicht unmit­tel­bar auf dem Grund­stück befan­den. Das zuständige Umweltamt gibt Auskunft, ob das Grund­stück im Alt­las­tenkataster als verdächtig verze­ich­net ist.

– Endgültige Klarheit über die Beschaf­fen­heit und Tragfähigkeit des Bau­grunds ver­schafft ein Bodengutachten. „Im Hin­blick auf die Kosten­fallen, die sich hier ver­stecken, sind 1.000 Euro für ein Bodengutachten sehr gut investiert”, erk­lärt Flo­rian Haas, Finanz­ex­perte und Vor­stand der Schutzge­mein­schaft für Bau­fi­nanzierende. Mit­glieder der Schutzge­mein­schaft beispiel­sweise kön­nen von Vorzugskon­di­tio­nen prof­i­tieren, mehr Infor­ma­tio­nen gibt es unter www​.finanzierungss​chutz​.de.

– Ange­hende Häusle­bauer soll­ten sich beim Verkäufer des Grund­stücks über den Umfang der Erschließung informieren. Ist das Grund­stück noch nicht an das öffentliche Entwässerungssys­tem angeschlossen, dro­hen zusät­zliche Kosten, falls diese Maß­nah­men durchge­führt wer­den.

– Sind Maß­nah­men wie etwa ein Straße­naus­bau erst kür­zlich erfolgt, sollte man sich darüber informieren, ob die entsprechen­den Kostenbescheide bere­its ergan­gen sind. Kosten­schuld­ner ist immer der zum Zeit­punkt der Zustel­lung des Kostenbeschei­des im Grund­buch einge­tra­gene Eigen­tümer, nicht der­jenige, der zum Zeit­punkt der Aus­führung der Maß­nahme Eigen­tümer war.

– Vom Eigen­tümer sollte man sich im Vor­feld der Unterze­ich­nung des Kaufver­trags einen aktuellen Grund­buchauszug vor­legen lassen und prüfen, ob der Verkäufer als einge­tra­gener Eigen­tümer alleine ver­fü­gungs­berechtigt ist.

– Das Grund­buch ist auf einge­tra­gene Rechte und Belas­tun­gen zu prüfen. Wege– und Leitungsrechte etwa kön­nen die Bebau­ungsmöglichkeiten erhe­blich ein­schränken.

– Im Kaufver­trag selbst sollte man Regelun­gen für den Fall tre­f­fen, dass Alt­las­ten vorhan­den sind. Dies gilt ebenso, wenn sich her­ausstellen sollte, dass der Bau­grund für eine Bebau­ung nicht geeignet ist.

Kaufver­trag genau prüfen

(djd). Das Gesetz sieht vor, dass der pri­vate Käufer bei einem Grundstücks-​Kaufvertrag mit einem gewerblichen Verkäufer min­destens 14 Tage vor Unterze­ich­nung Ken­nt­nis vom genauen Wort­laut des Beurkun­dung­s­textes bekommt. „Man sollte sich nicht darauf ein­lassen, die Zeit zwis­chen Entwurf und Beurkun­dung zu verkürzen, son­dern sich die Zeit nehmen, den Text genau zu prüfen und sich bei Bedarf fach­män­nis­chen juris­tis­chen Rat zu holen”, rät Flo­rian Haas. „Aber auch bei einem Ver­trag unter Pri­vatleuten sollte beide Seiten aus­re­ichend Zeit zur Prü­fung des Ver­trages eingeräumt wer­den.” Die Schutzge­mein­schaft unter­stützt ihre Mit­glieder in solchen Fällen bei der Anwaltssuche, mehr Infor­ma­tio­nen gibt es unter www​.finanzierungss​chutz​.de.

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